Satzung
Soldaten-Kameradschaftsverein
Diedorf 1908 e.V.

(Mitglied des BKV)
Fassung vom 3. März 2001
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter Nr.2525

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Soldaten-Kameradschaftsverein Diedorf 1908 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Diedorf im Ldkr. Augsburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Wesen und Zweck des Vereines

Der Soldaten-Kameradschaftsverein Diedorf 1908 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der speziellen Anliegen von Mitgliedern und Hinterbliebenen ehemaliger Kriegsteilnehmer, Reservisten der Bun­deswehr und Wehrdienstleistende.Der Soldaten-Kameradschaftsverein Diedorf 1908 hat sich zudem auf gemeinnütziger Grundlage folgende Aufgaben gestellt:

  • Pflege des Ehrenmals am Kriegerdenkmal Diedorf.
  • Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung am Volkstrauertag zum Gedenken an die Gefallenen und Vermissten, sowie aller Kriegsopfer am Kriegerdenkmal Diedorf.
  • Pflege von Tradition und Brauchtum auf demokratischer Grundlage.
  • Pflege des Andenkens an gefallene Soldaten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Soldaten-Kameradschaftsverein Diedorf 1908 ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Soldaten-Kameradschaftsverein Diedorf 1908 dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Soldaten-Kameradschaftsverein Diedorf 1908 ist ein Ortsverein der Marktgemeinde Diedorf.

Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Beitritt setzt einen schriftlichen Antrag voraus über den der Vorstand entscheidet.

Die Einzelmitglieder gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder auf.

Ordentliche Mitglieder sind ehemalige Kriegsteilnehmer, Reservisten der Bundes­wehr, Wehrdienstleistende und Frauen deren Männer Mitglieder sind oder waren und Personen die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rück­stand ist oder seit mehr als 2 Jahre nicht bezahlt hat und sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2.Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Wenn sein Aufenthalt nicht ermittelbar ist gelten Satz zwei und drei dieses Abschnittes nicht; das Mitglied kann dann ohne Mahnschreiben und weitere Wartezeiten gestrichen werden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gele­genheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Be­rufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt er die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Aus­schließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied kann die Einrichtungen des Soldaten-Kameradschaftsvereins Diedorf 1908 in An­spruch nehmen und zu jedem Ehrenamt im Verein berufen wer­den. Der Zweck, das Ansehen und der Erfolg des Soldaten-Kameradschaftsvereins Diedorf 1908 verpflichtet jedes Mitglied die Interessen des Vereines zu wahren.

§6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jede Änderung muß mit 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand
b) Der Ausschuß
c) Die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1.Kassier dem 1.Schriftführer und dem Fähnrich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 3.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu schriftlich erteilt ist.

§9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Erstellung eines Jahresberichts
    5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Aus­schusses einzuholen.
    6. Der Vorstand wird ermächtigt Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von DM 3.000,00 abzuschließen.
    7. Der Vorsitzende und der 1.Kassier haben in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Der Kassenbericht wird jährlich von den Revisoren geprüft. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Revisi­onsergebnis ist schriftlich festzuhalten und der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

§10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstan­des im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wählbar sind nur Ver­einsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§11 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstands­sitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Be­schlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§12 Der Ausschuß

Der Ausschuß wird auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschus­ses im Amt. Der Ausschuß besteht aus

      • dem 1. und 2. Vorstand
      • dem 2. Kassier
      • dem 2. Schrift­führer
      • dem 2.Fähnrich
      • dem Kanonier und
      • den zwei Fahnenbegleitern

Jedes Mitglied des Ausschusses ist einzeln zu wählen. Gewählt ist wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Der Ausschuß bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so wählt der Ausschuß für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Die Beschlüsse des Ausschusses sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§13 Die Mitgliederversammlung

Es ist jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die ordentliche Mitglieder­versammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Ferner muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Soldaten-Kameradschaftsvereins Diedorf 1908 es erfordert, oder wenn sie von 1/10 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zweckes verlangt wird. Zu jeder Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, entweder schriftlich oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Marktgemeinde Diedorf, eingeladen. Die Mit­gliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Eine Satzungsänderung ist in der jährlichen Mitgliederversammlung möglich. Diese muß mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich festgehalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§14 Auflösung des Vereins

Der Soldaten-Kameradschaftsverein Diedorf 1908 kann mit 4/5 in der Versammlung anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder mittels Beschluß aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhe­bung des Soldaten-Kameradschaftsvereins Diedorf 1908 fällt das ganze Vereinsvermögen der Marktgemeinde Diedorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muß.

Jede bisherige Satzung erlischt mit dem Tag der Genehmigung vorstehender Sat­zung. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3.3.2001 beraten, beschlossen und genehmigt.

Diedorf, den 3. März 2001